Rechtliche Bestimmungen zu Gas-Waffen und Schreckschuß-Waffen

Gas-Waffen und Schreckschuß-Waffen fallen, wie scharfe Waffen unter das Waffen-Gesetz. Dort wird geregelt, wer solche Waffen bauen, handeln, erwerben und führen darf.

Bislang darf jeder der min. 18 Jahre alt ist, eine solche Waffe ohne weiteres kaufen und besitzen. Führen darf man eine Schreckschußwaffe in der eigenen Wohnung, auf dem eigenen Grundstück und überall auf Privatbesitz, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. Um die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen, genügt es, wenn man den Personalausweis mit sich hat. Eine wichtige Ausnahme bildet aber das Hausrecht, so kann Bsp. ein Hausherr (auf Behörden, in Gaststätten oder auf Flughäfen usw.) das tragen von Waffen verbieten. Ein Blick in die Hausordnung kann hier weiterhelfen . Ebenso ist es nicht erlaubt, Schreckschußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ( Demonstrationen , Wahlkundgebungen usw.) zu führen.

Sei dem  01.04.2003 ist nun das neue Waffengesetz  in kraft. Nun ist  es so, dass sie weiterhin Schreckschußwaffen frei erwerben und besitzen dürfen, wenn sie min. 18 Jahre alt sind. Der Händler hat lediglich die Vorgabe, seine Kunden schriftlich über die Änderungen im Waffengesetz zu informieren und dies zu protokollieren.

Wer allerdings eine Schreckschußwaffe in der Öffentlichkeit führen will, muß set dem 01.04.2003 einen sogenannten "kleinen-Waffenschein" beantragen.  Zuständig ist ihr Ordnungsamt, Rathaus oder Polizeidienststelle. Dort werden sie einen Antrag  ausfüllen, einen Betrag ( 50 E plus Gebür zur Erstellung eines Führungszeugnisses)  bezahlen und  einige Tage warten müssen, bis ihr Antrag bearbeitet wird. Wenn Sie eine saubere Akte haben, sollte man ihnen den kleinen-Waffenschein nicht verweigern können!

Das Führen von Waffen in der eigenen Wohnung, auf dem eigenen Grundstück oder in den eigenen Geschäftsräumen (egal ob Eigentum, gepachtet oder gemietet) bleibt weiterhin jedem frei.

Führen?? bedeutet eine Waffe zum Zwecke der Selbstverteidigung, geladen und zugriffsbereit mit sich tragen. Das Führen, darf man nicht mit dem Transport verwechseln. Transportiert werden Waffen in einem geschlossenen Koffer, getrennt von der Munition. Transportiren darf jeder, auch ohne irgendwelche Scheine. aber Vorsicht! Die Waffe in der rechten Hosentasche und das Magazin in der linken, gilt nicht als transportieren. der Trick ist schon alt und geht bei keinem Richter mehr durch. das selbe gilt auch für die Waffe im Handschuhfach und die Munition in der Tasche oder ähnlich.

Waffenbesitzkarte?? In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen mit Typ, Kaliber und Nr. eingetragen, die man besitzt. Je nachdem, was man für eine Waffe kaufen will und wer sie kaufen will, kann es auch nötig sein, das die zuständige Behörde, in der Waffenbesitzkarten, die Genehmigung zum Kauf  "voreintagen" muss.   Für Schreckschußwaffen benötigt man keine Waffenbesitzkarte (auch nicht nach dem 01.04.03).

Waffenschein?? wird benötigt, wenn man eine scharfe Waffe zur Selbstverteidigung mit sich tragen will. Jeder Polizist, Leibwächter und Geldtransporteur muss einen solchen Schein haben, um seine Waffe führen zu dürfen. Im Schein ist genau vermerkt, wer, wann und zu welchem Zweck eine Waffe führen darf. Für das Führen von Schreckschußwaffen benötigen sie, seit dem 01.04.03, einen kleinen Waffenschein.  

Download:

Umgang mit Gas- und Signalwaffen                                                             Antrag kleiner Waffenschein

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts                   Änderung des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen

 

Zusammenfassung der Neuerungen im Waffenrecht

Alle Schreckschußwaffen müssen mit dem PTB Zeichen versehen sein. Dies ist bei allen unseren Waffen der Fall. Hat die Waffe kein PTB Zeichen, so gillt sie in Deutschland als scharfe Waffe.

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Vorsicht ist auch auf Auslandsreisen geboten, hier sollte man sich vor Reisebeginn über das dortige Waffen-Gesetz  informieren .  

Rechtliche Bestimmungen zu Armbrüsten und Bögen

Armbrüste, Bögen sowie Pfeile und Pfeilspitzen fallen nicht unter das Waffen-Gesetz. Demnach dürfte jeder einen Bogen oder eine Armbrust kaufen und damit tun und lassen was er will. Trotzdem sollte jedem klar sein, auch wenn seine Armbrust oder sein Bogen nicht unter das Waffen-Gesetz fällt, so handelt es sich doch um eine tödliche Waffe.

Rechtliche Bestimmungen zu Schleudern

Nach dem neuen Waffengesetz (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3)
wird die Begrenzung auf 23 Joule nicht mehr erwähnt und können von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne Einschränkungen 
erworben und getragen werden

 

Rechtliche Bestimmungen zu Elektroschockern

Elektroschocker sind nach § 1 Abs. 7 WaffG erlaubnisfrei, und können von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne Einschränkungen erworben und getragen werden

Rechtliche Bestimmungen zu Gassprühgeräten / Gaspatronen ( CS, CN, Pfeffergas )

Alle Gassprühgeräte/Gaspatronen, die mit CS oder CN Gas gefüllt sind, dürfen zur Selbstverteidigung gegen Menschen angewendet werden! Hierzu wurden sie speziell geprüft und zugelassen!

Pfeffergas (OC, Capsicin oder ähnlich) ist, obwohl erwiesenermaßen wirksamer und mit weniger Nebenwirkungen nicht zugelassen zur Selbstverteidigung gegen Menschen. Gassprühgeräte mit Pfefferfüllung werden daher nur zur Hundeabwehr angeboten und gekauft.

Angenommen sie kaufen sich ein Pfefferspray( auch unter 18 Jahre erlaubt), um sich vor streunenden Hunden beim Joggen zu schützen, kann ihnen aber keiner einen Strick daraus drehen, wenn sie das Spray wiederverwerten nicht gegen einen bissigen Hund, sondern gegen ein wildgewordenes "Herrchen" einsetzen müssen.

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