Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen zum
Waffengesetz
1.
VorwortDie gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen des neuen
Waffengesetzes.
Eine ganze Reihe von Fragen bedürfen noch weiterer Klarstellung, die vom Gesetzgeber
auf dem Verordnungswege oder im Rahmen der Allg. Verwaltungsvorschriften
vorgenommen werden wird. An der Erstellung der Verordnungen und der Allg.
Verwaltungsvorschrift werden die Verbände ebenfalls beteiligt sein.
Das Gesetz tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (ca. Mitte
Januar 2003). Ausgenommen hiervon ist das Verbot der Pumpguns . Dieses tritt ein Tag
nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, so dass – ohne weitere Frist – diese als
verbotene Waffen zu werten sind.
2. Allgemeines
2.1. Der Umgang ( erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, schießen,
herstellen, handeln) mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben ( § 2 Abs. 1 WaffG).
Ausnahmen:
2.1.1. bei
Sportschützen ist das Alterserfordernis für den Waffenerwerb auf 21Jahren heraufgesetzt worden, bis auf Kleinkaliber-Sportwaffen oder
Einzellader-Flinten bis Kaliber 12, die weiterhin mit 18 Jahren erworben
werden können.
2.1.2.
Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand inBegleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich
auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die
Jagd auszuüben, nicht im Sinne von Erwerb im Sinne von Kauf
2.1.3. Jugendliche über 14 dürfen Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten
haben.
2.2. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis ( § 2 Abs. 2 WaffG).
Ausnahmen: (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2)
2.2.1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
2.2.1.1. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das
Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen.
2.2.1.2. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor
dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
2.2.1.3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart
nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen
nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.4. Munition für die in Nr. 2.2.1.3 bezeichneten Schusswaffen;
2.2.1.5. veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu
Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn
sie die Anforderungen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5
erfüllen;
2.2.1.6. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen
des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
2.2.1.7. einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.8. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.9. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
2.2.1.10. Armbrüste;
2.2.1.11. Kartuschenmunition für die nach Nummer 2.2.1.5 abgeänderten
Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
2.2.1.12. pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der
Klassenbezeichnung PM I trägt;
2.2.2. Erlaubnisfreies Führen
2.2.2.1.
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar1871 entwickelt worden ist;
2.2.2.2. Armbrüste
2.2.2.3.
Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreueNachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz
ausgenommen sind.
3.
Erwerb und Besitz von SchußwaffenEine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine
Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene
Waffenbesitzkarte erteilt ( § 10 Abs. 1 WaffG). Voraussetzung hierfür ist gem.
§ 4 Abs. 1 WaffG:
3.1. Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG)
Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im alten (derzeit noch gültigen
Waffenrecht) verankert.
Der Katalog der Tatbestände wurde dahin gehend konkretisiert, dass bei
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen
vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit
begründet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen
Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr primär an der Art
der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe, d.h.
Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldbuße von
mindestens 60 Tagessätzen ( § 5 Abs. 2 Nr. 1).
Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar
verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene
Gewalttätigkeit, regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person (
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4)
3.2. Persönliche Eignung – fachpsychologisches Gutachten ( § 6 WaffG )
Die persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die geschäftsunfähig,
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank
oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen
oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete
Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht
. ( § 6 Abs 1 WaffG).Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer
Schusswaffe auf eigene Kosten ein
amts- oder fachärztliches oderfachpsychologisches Zeugnis
über die geistige Eignung vorzulegen.Dies gilt nicht
-
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von5,6 mm lfB (.22 l.r) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die
Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,
sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die
genehmigte Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen ist.
(§ 6 Abs. 3 WaffG).
-
für Jäger ( § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG).Neu eingeführt wurde auch die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus dem
Erziehungsregister Auskunft zu verlangen ( § 6 Abs. 1 Satz 4 WaffG).
Auch ist es zukünftig Pflicht der Waffenbehörde, unabhängig von der
Altersgrenze, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn
Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen (§ 6 Abs. 2
WaffG).
3.3. Sachkunde ( § 7 WaffG)
Derjenige, der Schusswaffen erwerben und besitzen will, muss seine
Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen durch eine Prüfung vor einer dafür
bestimmten Stelle oder durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen.
3.4. Bedürfnis ( § 8 WaffG)
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen hängt vom
Vorhandensein eines Bedürfnisses ab. Das Bedürfnis wird bei Erteilung der
ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie ein weiteres Mal drei Jahre nach
Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist auch der
Munitionsbesitz
von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfasst.Gem. § 8 Abs. 2 WaffG liegt insbesondere bei
-
Mitgliedern eines anerkannten Schießsportverbandes und-
Inhabern eines gültigen Jagdscheinsein Bedürfnis vor.
3.5. Schusswaffenerwerb durch Jäger ( § 13 WaffG)
3.5.1.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen Jagdwaffen und -munition(solche, die nach dem Bundesjagdgesetz (BJG) nicht verboten sind)
erwerben und besitzen, sofern sie glaubhaft machen, dass sie die Jagdwaffe
oder –Munition zur Jagdausübung benötigen.
3.5.2.
Inhaber eines Jahresjagdscheines ( § 15 Abs. 2 BJG) werden komplett voneiner Bedürfnisprüfung für Langwaffen und 2 Kurzwaffen, die Jagdwaffen
sind ( kein Verbot nach dem Bundesjagdgesetz) freigestellt.
3.5.3. Inhaber eines Jahresjagdscheines ( § 15 Abs. 2 BJG) können auf Grundlage
des Jagdscheines Langwaffen, die Jagdwaffen sind ( kein Verbot nach dem
Bundesjagdgesetz), erwerben.
3.6. Schusswaffenerwerb durch Sportschützen
3.6.1. Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 angehoben. Für den Erwerb und Besitz
von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r) für Munition
mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse
höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen
mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen
Waffen durch die genehmigte Sportordnung des Schießsportverbandes
zugelassen ist, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren ( § 14 Abs. 1
WaffG) .
3.6.2. Bei Sportschützen wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von drei
halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen
anerkannt, wenn die mindestens 12 monatige schießsportliche Betätigung
durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nachgewiesen ist und
die zu erwerbenden Waffen für eine Sportdisziplin zugelassen und
erforderlich sind ( § 14 Abs. 1 WaffG).
Der Erwerb und Besitz über dieses Kontingent hinaus gehender
Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für
das Schießen als Wettkampfsport abhängig ( § 14 Abs. 2 WaffG).
3.6.3. Die sogen. gelbe WBK, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb
durch Sportschützen, berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen,
von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz-
und Langwaffen mit Zündhütchenzündung. Die Eintragung der Waffen in die
WBK, die aufgrund der gelben WBK erworben wurden, ist binnen zwei
Wochen durch den Erwerber zu beantragen ( § 14 Abs. 3 WaffG).
3.7. Schusswaffenerwerb infolge eines Erbfalls ( § 20 WaffG )
Dem Erwerber von erlaubnispflichtigen Schusswaffen infolge Erbfalls ( Erbe,
Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigter) wird eine WBK erteilt,
wenn der Erblasser die Schusswaffen berechtigt besessen hat und der
Erwerber zuverlässig und persönlich geeignet ist. Die Beantragung einer
WBK muss innerhalb eines Monats durch den Erwerber infolge Erbfalls
erfolgen.
Diese Regelung ist zunächst auf 5 Jahre befristet. In dieser Zeit sollen
Blockiersysteme - die es ermöglichen, eine Schusswaffe ohne Zerstörung zu
blockieren, so dass Nichtberechtigte nicht damit schießen können -
entwickelt und auf den Markt gebracht werden. Sollte innerhalb dieser Frist
eine Entwicklung nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit, dass der
Bundestag die Befristung verlängert.
4. Aufbewahrung ( § 36 WaffG)
4.1. Grundsatz: Waffen ( auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen) und Munition sind so
aufzubewahren, dass sie nicht abhanden kommen und vor dem Zugriff
Unbefugter sicher sind ( § 36 Abs. 1 WaffG ). Wie die konkrete Sicherung,
insbesondere der Munition, zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in
untergesetzlichen Vorschriften genauer definiert.
4.2. Schusswaffen und Munition sind grundsätzlich getrennt aufzubewahren, es
sei denn die Aufbewahrung erfolgt in einem Sicherheitsbehältnis der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) ( § 36 Abs. 1 Satz 2
WaffG).
4.3. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen sind in einem
Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand
Mai 1997) oder einem gleichwertigen Behältnis, wie z.B. einem
Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ( Stand Mai
1995), aufzubewahren ( § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG ).
4.4. Bis zu 10 Langwaffen dürfen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach
VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden ( § 36 Abs. 2 Satz 2
WaffG).
4.5. Vergleichbar gesicherte Räume sind den Schränken gleichgestellt ( § 36
Abs. 2 Satz 3 WaffG).
5. Regelungen für Gas- und Signalwaffen
5.1. Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTBZulassungszeichen
tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
5.2. Diejenigen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen, bedürfen
einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – ( § 10 Abs. 4 Satz 4
i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Bei der Erteilung
des kleinen Waffenscheins wird von der Behörde die Zuverlässigkeit ( § 5
WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) überprüft.
5.3. Darüber hinaus muss ein Waffenhändler bei der Veräußerung von Gas- und
Signalwaffen den Käufer auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen
Waffenschein hinweisen und die Erfüllung dieser Hinweispflicht
protokollieren ( § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
6. Verbotene Waffen ( § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1)
6.1. Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen
Pistolengriff ersetzt ist (pump-guns), sind verbotene Waffen. Diese Regelung
tritt einen Tag nach Verkündung des Waffengesetzes im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
6.2. Spring- und Fallmesser sind verbotene Waffen. Hiervon ausgenommen sind
Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der
aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
6.3. Faust- und Butterflymesser sind verbotene Waffen. Inhaber einer
jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von leder- oder
pelzverarbeitenden Berufen dürfen Umgang mit Faustmessern haben, sofern
sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
6.4. Wer nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eine bislang nicht einem
Verbot nach § 37 Abs. 1 des alten WaffG unterliegende Waffe besitzt, die
nach dem neuen Gesetz aber verboten ist, so wird diese Verbot nicht
wirksam, wenn er die Waffe innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des
neuen Gesetzes unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder
einen Ausnahmeantrag ( § 40 Abs. 3 WaffG ) stellt.
Verband der Hersteller von
Jagd- Sportwaffen und Munition (JSM)
05. Juli 2002 RA Klaus Gotzen